Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und seine Verordnungen bilden die Grundlage der Leistungskontrolle und somit des Pflegecontrollings. Der Krankenversicherer muss die in Rechnung gestellten Leistungen auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit prüfen. Der Leistungserbringer muss alle dazu erforderlichen Angaben machen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen (Art. 42 Abs. 3 KVG).
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt im Pflegesektor einen Anteil der Kosten für die Pflegeleistungen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
Weitere Voraussetzungen der Vergütung durch die Krankenversicherung sind der ausgewiesene Bedarf, d. h., es muss eine Bedarfsabklärung erfolgen (Art. 7 Abs.1 KLV), sowie die ärztliche Anordnung (Art. 8 Abs. 1 KLV).
Der Versicherer prüft, ob:
Ausserdem werden die pflegerelevanten Unterlagen des Leistungserbringers im Hinblick auf die folgenden Kriterien geprüft:
Das Krankenversicherungsgesetz befugt die Versicherer, alle Personendaten einzusehen und zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen (Art. 42 i. V. m. Art. 84 ff. KVG).
Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen;
Für den Umgang mit den Informationen, die im Rahmen der Leistungskontrolle benötigt werden, ist die Schweigepflicht im allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), im Datenschutzgesetz (DSG) und im Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt. Sämtliche Mitarbeitenden von Helsana unterstehen der Schweigepflicht.
Die Informationen im Pflegecontrolling werden nur für den angegebenen Zweck verwendet. Die Unterlagen werden nach erfolgter Rechnungsprüfung in einem getrennten und speziell geschützten System aufbewahrt, zu dem nur eine beschränkte Anzahl Mitarbeitender Zugriff hat.
Helsana erfüllt die konkreten Anforderungen an den Datenschutz:
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