Helsana informiert die Versicherungsnehmer über den Ablauf und die Entscheide des Pflegecontrollings. Der Versicherte erhält eine Kopie der gegenüber dem Leistungserbringer schriftlich begründeten Entscheide.
Die Krankenversicherer sind gesetzlich berechtigt, Informationen beim Leistungserbringer anzufordern. Sie müssen die Versicherten nicht darüber aufklären, wenn beim Leistungserbringer im Rahmen der Leistungsprüfung zusätzliche Informationen verlangt werden. Gemäss Datenschutzgesetz benötigen die Versicherer keine Einwilligung des Patienten für die Datenherausgabe (Art. 7a DSG).
Auch wenn keine gesetzliche Informationspflicht besteht: im Rahmen der Leistungsprüfung durch das Helsana-Pflegecontrolling werden die versicherten Personen und die Leistungserbringer über das Vorgehen und die Entscheide informiert.
Versicherte Personen, die im Pflegeheim leben, werden zusätzlich informiert:
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