Als medizinische Fachperson wird es bei Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall gemäss den Artikeln 71a-d KVV zusehends schwieriger den Durchblick zu bewahren. Wir möchten Ihnen in diesem Zusammenhang die wichtigsten Informationen kompakt vermitteln, damit der richtige Entscheid rasch gefällt werden kann – im Sinne und im Interesse des Patienten.
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bestimmt, welche Leistungen aus der Obligatorische Krankenversicherung (OKP) vergütet werden. Die Vergütungspflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf Arzneimittel, welche in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind. Für Arzneimittel, die nicht in der SL gelistet sind, besteht keine generelle Vergütungspflicht aus der OKP.
Das KVG bestimmt, welche Leistungen aus der OKP vergütet werden. Art. 71a-d KVV ermöglicht eine ausnahmsweise Vergütung im Einzelfall für Arzneimittel oder Indikationen welche sich nicht auf der SL befinden. Eine Vergütung gemäss Art. 71 a-d KVV ist jedoch nur möglich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Es obliegt der Helsana-Gruppe – in Rücksprache mit dem Vertrauensarzt – die Kostenübernahme für solche Einzelfälle zu beurteilen. Um Einzelfälle zeitnah beurteilen zu können, benötigen wir detaillierte Informationen. Bitte füllen Sie das Kostengutsprache-Formular der Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte, welches eigens für die Gesuchte Art. 71 a-d KVV erstellt wurden, vollständig aus. So können allfällige Rückfragen verhindert werden welche zu Verzögerungen bei der abschliessenden Beurteilung führen können.
Bitte senden Sie das Kostengutsprachgesuch für eine schnellstmögliche Antwort an folgende E-Mail-Adresse (HIN Secure):
Gerne helfen wir Ihnen weiter.