Zwei Bundesverwaltungsgerichtsurteile stellten klar, dass Material, welches zur Erbringung von Pflegeleistungen notwendig ist, Teil der erbrachten Pflegeleistungen darstellt; es besteht kein Anspruch, diese Materialien separat vergüten zu lassen. Helsana vergütet daher seit 2018 keine solchen Pflegematerialien mehr, verzichtet jedoch auf Rückforderungen der seit 2013 vergüteten Beträge. Sie würden einen nicht zu verantwortenden Mehraufwand generieren und Gerichtsverfahren provozieren. Helsana erwartet von den Restfinanzierern (Kantone und Gemeinden), per sofort die Pflegematerialkosten zu übernehmen.
14.06.2018
Zwei Bundesverwaltungsgerichtsentscheide von September und November 2017 stellten klar, dass seit Einführung der neuen Pflegefinanzierung die zur Erbringung von Pflegeleistungen verwendeten Pflegematerialen nicht mehr der Grundversicherung belastet werden dürfen. Gemäss der jüngsten Rechtsprechung sind die Materialien bereits über die Beiträge in Artikel 7a, Absatz 1 und Absatz 3, der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) abgegolten. Helsana war davon ausgegangen, dass eine separate Vergütung auch unter der neuen Pflegefinanzierung dem Gesetz entspreche, weshalb sie erst seit 2018 keine Pflegematerialien mehr zusätzlich zu den Beiträgen der Pflegefinanzierung vergütet.
Die Folge sind seitens der Versicherer zu viel bezahlte Leistungen zwischen 2013 bis 2017. Gleichwohl verzichtet Helsana auf eine Rückforderung, denn ein solches Vorgehen würde einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand bedeuten und wegen der nur sehr schwer zu beziffernden Forderungen Gerichtsverfahren provozieren, was die partnerschaftliche Beziehung mit Spitex, Pflegeheimen und freiberuflichen Pflegefachpersonen belastete. Helsana erwartet von den Restfinanzierern (Kantone und Gemeinden), die Kosten für Pflegematerialien ab 2018 zu übernehmen.
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