EDÖB hält bei Helsana+-Datenbearbeitung allein zwei rechtliche Grundsatzfragen für klärungsbedürftig

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) hat seine Untersuchung zum Bonusprogramm Helsana+ abgeschlossen. Er heisst die Datenbearbeitungen bei Helsana+ bis auf zwei Fälle gut. Bei den beanstandeten Aspekten handelt es sich um rechtliche Grundsatzfragen, ob beziehungsweise unter welchen Bedingungen auch ausschliesslich Grundversicherte am Programm teilnehmen dürfen. Helsana teilt die Rechtsauffassung des EDÖB nicht und lehnt daher seine beiden Empfehlungen ab. Dies könnte dazu führen, dass diese beiden Empfehlungen vor Gericht geklärt werden müssen.

27.04.2018

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) hat seine Sachverhaltsabklärung betreffend des Bonusprogramms Helsana+ («Helsana Plus») abgeschlossen. Er hat befunden, dass es bei Helsana+ in datenschutzrechtlicher Sicht mit zwei Datenbearbeitungen als Ausnahme nichts zu beanstanden gebe. Die Einwände des EDÖB betreffen einerseits die Art und Weise der Überprüfung der Versicherungsdeckung von rein grundversicherten Teilnehmern. Diese Empfehlung des EDÖB führt dazu, dass Helsana dafür nicht mehr auf die bei ihr bereits vorhandenen Daten zugreifen darf, sondern ihr die rein grundversicherten Teilnehmer den Nachweis ihrer Versicherungsdeckung in Form der fotografierten Versichertenkarte übermitteln müssen. Helsana ist bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, den Registrationsprozess wie oben beschrieben, anzupassen. Andererseits erachtet der EDÖB die Datenbearbeitung zum Zweck der Auszahlung von Pluspunkte-Guthaben an rein Helsana-Grundversicherte für nicht zulässig.

Helsana lehnt die beiden Empfehlungen des EDÖB ab. Sie ist der Auffassung, dass die via Nutzungsbedingungen eingeholten Einwilligungen eine ausreichende Grundlage für sämtliche unter Helsana+ stattfindenden Datenbearbeitungen ist. Helsana ist weiter der Meinung, dass ihr Bonusprogramm selbst in dem Fall nicht der Regulation durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterworfen ist, in dem sie dieses auch für rein Grundversicherte öffnet. Helsana würde eine Klärung dieser beiden Grundsatzfragen durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls das Bundesgericht unterstützen.

Helsana begrüsst das Ergebnis der Untersuchung und fühlt sich bestärkt darin, das Programm im Interesse der Kunden laufend weiterzuentwickeln, um es weiterhin attraktiv auszugestalten und um neue, zufriedene Nutzer zu gewinnen.

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