Wir engagieren uns für ein wettbewerblich organisiertes Gesundheitswesen, damit die medizinische Versorgung auch in Zukunft gut und bezahlbar bleibt.
Das Schweizerische Gesundheitswesen folgt dem Leitgedanken, dass Wettbewerb – und nicht die Lenkung durch den Staat – die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellt. Diese Praxis trägt dazu bei, dass die Schweiz über ein anerkanntermassen gut funktionierendes Gesundheitssystem verfügt.
Deshalb stellt sich Helsana gegen Bestrebungen, mittels Globalbudgetierungen oder gar die Abschaffung des Versicherungssystems (sog. Einheitskasse) staatsmedizinische Lösungen einzuführen.
Das Versicherungsobligatorium bietet jeder in der Schweiz lebenden und/oder arbeitenden Person Schutz vor den finanziellen Folgen von Krankheiten. Alle haben uneingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung. Jede Person zahlt mit ihrer Krankenversicherungsprämie einen Beitrag, wobei die Prämie eines Krankenversicherers für alle Menschen in einer Prämienregion identisch sein muss. Finanziell benachteiligte Haushalte erhalten eine Prämienverbilligung.
Diese gut ausgebaute Gesundheitsversorgung hat aber auch ihren Preis: Das Schweizer Gesundheitssystem ist teuer, weist zahlreiche Ineffizienzen auf und die Transparenz ist mangelhaft.
Es muss also weiterentwickelt werden, damit auch zukünftige Generationen in den Genuss dieses umfassenden Schutzes kommen können.
Deshalb sollen Verträge zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern frei ausgehandelt werden können.
Um die Zukunftsfähigkeit des Schweizerischen Gesundheitssystems zu gewährleisten, müssen Leistungserbringer und Krankenversicherer Verträge frei aushandeln können. Nur so können vermehrt Effizienz und Transparenz Einzug halten. Der heutige Vertragszwang verhindert diese Entwicklung.
Deshalb soll die Spitalfinanzierung vollständig durch die Krankenversicherer erfolgen.
Auch bei der Finanzierung der Spitäler besteht Handlungsbedarf. Heute bezahlen Kantone und Krankenversicherer die stationären Spitalaufenthalte gemeinsam. Viele Köche verderben aber bekanntlich den Brei, das heisst es entsteht ein grosser, unnötiger Mehraufwand und somit Ineffizienzen. Besser ist, wenn nur ein Partner die Finanzierung der Spitäler übernimmt.
Da die Kantone nicht nur für die Versorgungssicherheit im Gesundheitswesen zuständig sind, sondern auch Eigentümer vieler Spitäler, ist es sinnvoller, wenn die Finanzierung vollständig über die Krankenversicherer erfolgt, wie dies bereits heute im ambulanten Bereich der Fall ist. Allein so wird sichergestellt, dass im Sinne der Patienten die gesamte Behandlungskette im Blick behalten wird. Denn Behandlungsentscheide sollen unter medizinischen Gesichtspunkten und nicht aus rein finanziellen Überlegungen gefällt werden.
Deshalb soll der Leistungskatalog überprüft werden.
Alle Leistungen, die für eine Behandlung notwendig sind, sollen den Patienten zur Verfügung stehen. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass diese Leistungen auch wirklich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Der Leistungskatalog ist daraufhin zu überprüfen. Nur so kann der grundlegende Behandlungsbedarf bestimmt und seine Finanzierung langfristig sichergestellt werden. Alle übrigen Leistungen sind anderweitig zu finanzieren, beispielsweise über Zusatzversicherungen.
Das Versicherungsobligatorium ist eine wichtige Errungenschaft des Schweizer Gesundheitswesens. Es stellt den uneingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung sicher. Die Finanzierung erfolgt massgeblich über Kopfprämien. Dadurch ist sichergestellt, dass medizinische Leistungen eigenverantwortlich in Anspruch genommen werden ohne zukünftigen Generationen finanzielle Lasten aufzubürden. Steigende Prämien werden nämlich durch steigende Kosten verursacht.
Die Solidarität wird einerseits dadurch gewährleistet, dass Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen von Bund und Kantonen finanzielle Unterstützung erhalten (Prämienverbilligung), andererseits tragen die Kantone mit Steuereinnahmen zur Finanzierung der stationären medizinischen Versorgung bei.
Deshalb sollen Versicherungsobligatorium und Kopfprämien beibehalten und die Kriterien für die Prämienverbilligung überdacht werden.
Sowohl Versicherungsobligatorium als auch Kopfprämien sind beizubehalten. Die Umverteilung zwischen Arm und Reich ist eine staatliche Aufgabe, deshalb ist das System der individuellen Prämienverbilligung beizubehalten. Da jedoch immer mehr Haushalte wegen der Kostenentwicklung eine Prämienverbilligung in Anspruch nehmen müssen, ist es wichtig, die Kriterien dafür zu überdenken. Die Verteilung der Gelder darf nicht über die Giesskanne erfolgen.
In einem obligatorischen Krankenversicherungssystem mit Aufnahmezwang und einheitlicher Kopfprämie ist ein gut funktionierender Risikoausgleich unter den Krankenversicherern zwingende Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb. Da jede Krankenversicherung eine unterschiedliche Versichertenstruktur hat und die Prämien nicht nach dem Gesundheitsrisiko festgelegt werden dürfen, müssen diejenigen Versicherer mit «kränkeren» Versicherten von den Krankenversicherern mit «gesünderen» Versicherten für die anfallenden Mehrkosten entschädigt werden. Ohne diesen Ausgleichsmechanismus würde der Krankenversicherungsmarkt zusammenbrechen, weil die Versicherer mit «kränkeren» Versicherten im Wettbewerb nicht bestehen könnten.
Der Risikoausgleich muss gut funktionieren, um den Wettbewerb unter den Krankenversicherern zu gewährleisten. Daher wird er laufend weiterentwickelt und verbessert. Früher wurden lediglich Alter und Geschlecht der Versicherten berücksichtigt sowie der Umstand herangezogen, ob jemand einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim hatte, um die Unterschiede in den Versichertenstrukturen abzubilden. Ab 2017 werden neu die Medikamentenkosten berücksichtigt.
Deshalb soll der Risikoausgleich kontinuierlich verbessert werden.
Die permanente Verbesserung des Risikoausgleichs ist zu begrüssen. Es sind insbesondere die chronischen Krankheiten, die unser Gesundheitssystem finanziell stark belasten. Daher sollen beispielsweise auch solche Faktoren einbezogen werden, denn je besser der Risikoausgleich den Krankheitszustand der Versicherten berücksichtigt, desto gerechter ist das System und desto fairer ist der Wettbewerb zwischen den Krankenversicherern.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung darf gemäss Gesetz nur Leistungen vergüten, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.
Während beispielsweise im Medikamentenbereich die Spezialitätenliste klar definiert, welche Arzneimittel zu vergüten sind, werden ärztlich erbrachte bzw. delegierte Leistungen nach dem Vertrauensprinzip vergütet: Was der Arzt macht oder veranlasst, ist vergütungspflichtig.
Deshalb soll der Leistungskatalog der Grundversicherung kontinuierlich überprüft werden und auf messbaren Kriterien basieren.
Für eine höhere Effizienz und Transparenz ist es notwendig, dass der gesamte Leistungskatalog – also alle bestehenden und bereits zugelassenen medizinischen Leistungen – regelmässig überprüft wird.
Die Grundversicherung soll keine Arzneimittel oder anderen Leistungen mehr vergüten, bei denen der Nutzen nicht ausreichend belegt ist.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss den Zugang zur medizinischen Grundversorgung sicherstellen. Damit die Grundversicherung langfristig finanzierbar bleibt, ist der Leistungskatalog permanent zu überprüfen, damit nur Notwendiges und Sinnvolles solidarisch finanziert wird.
Durch Zusatzversicherungen haben Kunden die Möglichkeit, sich gemäss ihren individuellen Bedürfnissen zu versichern. Beispielsweise im Bereich der Komplementärmedizin, Prävention und Vorsorge oder auch in Bezug auf organisatorische Leistungen wie Zweitmeinung oder einem erweiterten Leistungszugang.
Die Zusatzversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitswesens, denn sie fördert die Eigenverantwortung des Patienten und ist bedürfnisgerecht.
Deshalb sollen die Versicherer auch inskünftig Handlungsspielraum im Bereich der Zusatzversicherungen haben.
Damit die Versicherer den Kundenbedürfnissen entsprechende Angebote anbieten können, ist entscheidend, dass sie auch zukünftig den dafür notwendigen Handlungsspielraum haben.
Die Schweiz kennt keine systematische Evaluation von Arzneimitteln und therapeutischen Verfahren in der Gesundheitsversorgung. Zu viel wird heute vergütet, was keinen Zusatznutzen stiftet.
Regelmässige Evaluationen sind notwendig, um mit den finanziellen Mitteln der Grundversicherung haushälterisch umzugehen.
Deshalb soll das wissenschaftliche Überprüfungssystem HTA verstärkt angewendet werden.
Health Technology Assessment (HTA) untersucht Produkte und medizinische Leistungen auf ihren Nutzen, ihre Sicherheit und ihre Kosten basierend auf aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mittels HTA überprüfen Behörden, ob ein Produkt einen Zusatznutzen bringt und berechnet die damit verbundenen Zusatzkosten. Auf Basis dieser Informationen ist dann zu entscheiden – in der Schweiz durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) – ob eine Vergütung über die Grundversicherung Sinn macht oder nicht. Die verstärkte Anwendung von HTA hätte somit eine kostendämpfende und nutzenstiftende Wirkung auf das Gesundheitssystem.
Die Forderung nach Qualität in der medizinischen Leistungserbringung ist im Krankenversicherungsgesetz mehrfach verankert. Aktuell gibt es schweizweit zwar zahlreiche Qualitätsaktivitäten, sie sind jedoch unkoordiniert, ohne gemeinsames Qualitätsverständnis, lückenhaft, unverbindlich, intransparent und kaum ergebnisorientiert. Bei der Abgeltung der medizinischen Leistungserbringung spielt die Qualität bisher keine Rolle.
Deshalb ist der neu geschaffene gesetzliche Rahmen für die Koordination und die systematische Weiterentwicklung der Qualitätsaktivitäten in der Grundversicherung wichtig, denn er nimmt die Tarifpartner in die Pflicht, verbindliche Aktivitäten voranzutreiben.
Auch unter einem Versicherungsobligatorium ist ein Mindestmass an Qualitätsvorgaben und Transparenz über Indikations- sowie Outcomeindikatoren eine absolute Selbstverständlichkeit. Ein national einheitliches Qualitätsverständnis ist unabdingbar, damit Leistungen und Produkte sowohl für Patienten als auch Versicherer vergleichbar werden und schlechte Qualität sanktioniert werden kann.
Die nationale Qualitätskommission hat sich auf das Wesentliche zu beschränken und auf bestehenden, bewährten Strukturen aufzubauen. Bundesbehörden sollen lediglich eine koordinierende Funktion wahrnehmen.
Die Arzneimittelkosten machen rund einen Viertel der Kosten in der Grundversicherung aus. Heute fehlt eine stringente Bewertung und Re-Evaluation der Arzneimittel in Bezug auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW). Zudem ist der behördliche Preisfindungsprozess völlig intransparent. Den Krankenversicherern und anderen Akteuren fehlt auch eine Beschwerdemöglichkeit gegen behördliche Entscheide. Das Ergebnis: zu hohe Arzneimittelpreise.
Innovationen bei der Entwicklung neuer Arzneimittel sind wichtig; der Zugang dazu aber ebenso. Innovationen müssen deshalb bezahlbar sein. Bei der behördlichen Preisfestsetzung gilt es darum auch die Auswirkungen auf die Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen.
Deshalb sollen bei der behördlichen Preisfestsetzung die Auswirkungen auf die Gesundheitsausgaben berücksichtigt und den massgeblichen Akteuren ein Beschwerderecht eingeräumt werden.
Ein Vergleich mit ausländischen Schaufensterpreisen verzerrt die Preise in der Schweiz und muss verhindert werden. Ein allfälliger Innovationszuschlag ist auf hochwirksame Therapien mit sehr hohem «medical need» zu beschränken, wie beispielsweise bei Antibiotika. Zudem ist der Parallelimport patentgeschützter Arzneimittel und deren Aufnahme auf die Liste der kassenpflichtigen Medikamente (Spezialitätenliste) zu gestatten.
So können neue und innovative Arzneimittel auch in Zukunft aus der Grundversicherung finanziert und allen betroffenen Patienten zugänglich gemacht werden, sofern sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.
Die behördliche Preisfestsetzung soll sich auf jene Arzneimittel beschränken, bei denen mangels Therapie-Alternativen der Wettbewerb nicht spielen kann. Im patentabgelaufenen Bereich muss ein wettbewerblich organisiertes System eingeführt werden.
Längst ist der Zugang zu neuen Therapien nicht mehr innert nützlicher Frist über den ordentlichen Zulassungsprozess gewährleistet. Viele in der Schweiz eingesetzte Arzneimittel sind darum nicht in der Spezialitätenliste aufgeführt. Immer mehr Arzneimittel werden deshalb ausserhalb ihrer genehmigten Fachinformation oder Limitierung angewendet. Artikel 71 a-d der Krankenversicherungsverordnung (KVV) ermöglicht ausnahmsweise eine Off-Label-Vergütung im Einzelfall für solche Situationen. Der Ausnahmeartikel wird zunehmend zur Regel.
Deshalb muss die Zulassung von Arzneimitteln auf die Spezialitätenliste teilweise neu geregelt werden. Medikamente, für die ein hoher Nutzen im Vergleich zur Standardtherapie erwartet wird, sollen für eine befristete Zeitdauer mit einem provisorischen Preis in die Spezialitätenliste aufgenommen werden können. Nach Ablauf der Frist wird das Medikament entweder zum wirtschaftlichen Preis definitiv zugelassen oder es darf in der Schweiz nicht mehr vergütet werden. Dadurch kann ein rascher und einheitlicher Zugang zu Innovationen gewährleistet werden.
Personalisierte Medizin eröffnet individuelle Behandlungsoptionen. Sie geht davon aus, dass jeder Mensch anders ist und nicht jede Therapie bei jedem Individuum in gleicher Weise wirkt.
Anhand von Biomarkern und umfassenden Tumorprofilen wie auch genetischen Analysen können individuelle Behandlungspläne für Krebspatienten entwickelt werden. Therapiepläne werden spezifisch auf den Tumortyp abgestimmt und auf die molekular-genetische Ausprägung des einzelnen Patienten ausgerichtet. Diese zielgerichteten Therapien sollen nur bei Patienten zum Einsatz kommen, bei denen ein gutes Ansprechen und eine hohe Wirkung erwartet werden kann. Gleichzeitig werden unerwünschte und potenziell schädliche Nebenwirkungen reduziert.
Aufgrund teilweise sehr kleiner Patientenzahlen ist die Wirksamkeit dieser Therapien immer schwieriger zu beurteilen. Es muss jedoch möglich sein, den Zugang zu solchen Therapien auch mit unklarer, noch nicht abschliessender Evidenz zu gewährleisten.
Deshalb ist der Zugang zu diesen innovativen Therapien neu zu regeln.
Für den schnellen und geregelten Zugang zu innovativen und oftmals auch sehr teuren Therapien müssen - über die Ausführungen zur Positionierung bei der Arzneimittelversorgung hinaus - geeignete Finanzierungsmodelle geprüft werden. Ausserdem wird bei diesen «Early-Access»-Therapien die Begleit- und Versorgungsforschung immer bedeutender. Neben der klinischen Forschung müssen zwingend die Versorgungsqualität und der Budget Impact monitorisiert werden. Nur so ist die unzureichende Evidenzlage und damit der Zugang in den Griff zu bekommen.
Notwendig ist auch eine Harmonisierung behördlicher Prozesse, da neu Therapie und Diagnostik zusammen einen Behandlungskomplex bilden. Dies ist heute nicht der Fall. Die Zulassungs-und Vergütungsprozesse sind mit den entsprechenden Testing- und Screening-Massnahmen auf den Zeitpunkt der Therapie-Zulassung abzustimmen.
Auch wenn die personalisierte Medizin dank genomischer Informationen ein grosses Potenzial für die Behandlung von Krankheiten bietet, muss ein spezielles Augenmerk auf den sorgfältigen Umgang mit Daten gerichtet werden. Der Daten- und Persönlichkeitsschutz ist stets zu gewährleisten. Die regulatorischen Rahmenbedingungen müssen auch ethische Aspekte berücksichtigen. Dies sind insbesondere Informations- und Aufklärungspflichten oder das «Recht auf Nichtwissen». Aufklärungsarbeit und eine offene Kommunikation ist notwendig, damit Betroffene erkennen, dass die Forschung darauf angewiesen ist, auf Basis möglichst vieler Datensätze neue Erkenntnisse zu gewinnen. Hier sind Massnahmen angezeigt, um die Gesundheitskompetenz der Betroffenen zu stärken.
Während die ambulante Versorgung vollumfänglich aus den Prämien bezahlt wird, haben wir heute in der stationären Versorgung eine duale Finanzierung. Das bedeutet, der Wohnkanton des Patienten übernimmt mindestens 55%, die Krankenversicherung maximal 45% der anfallenden Kosten. Krankenversicherer und Kanton teilen sich also die Kosten. Auf diese Weise befinden sich die Kantone als Betreiber und Besitzer in einem Interessenskonflikt.
Deshalb soll auf eine einheitliche Finanzierung der Leistungen durch die Krankenversicherer umgestellt werden.
Die Umstellung auf eine einheitliche Finanzierung bedeutet, dass ein Akteur die volle Kostenverantwortung übernimmt. Dies müssen die Krankenversicherer sein, da sie ambulant bereits die gesamten Kosten vergüten. Der Kanton würde der Krankenversicherung seinen Anteil überweisen, und die Versicherung kommt anschliessend für alle Leistungen auf.
So würde das Denken in Behandlungsketten gefördert und Ineffizienzen beim Übergang von ambulant zu stationär verhindert, die auf Finanzierungsgesichtspunkten beruhen. Ein Akteur behält die Übersicht über die gesamten Versorgungskosten und setzt effizienzsteigernde Massnahmen ohne Interessenskonflikte um.
Die Finanzierungsverantwortung dem Kanton zu überlassen wäre schädlich für das Gesundheitssystem, da er bereits heute zahlreichen Interessenskonflikten unterliegt.
Mit der neuen Spitalfinanzierung 2012 wurden die Voraussetzungen für einen funktionierenden Qualitäts- und Preiswettbewerb im Binnenmarkt Schweiz geschaffen. Das Geld soll neu dem Patienten folgen und nicht einfach Institutionen finanzieren. Daher werden private und öffentliche Spitäler gleichermassen über einheitliche Pauschalen pro stationärem Aufenthalt finanziert. Der Wohnkanton beteiligt sich mit 55 % an den Kosten. Zudem wurde eine (bedingte) Freizügigkeit der Patienten bei der Wahl ausserkantonaler Spitäler eingeführt.
Die Kantone müssen bei der Spitalplanung und der Vergabe der Leistungsaufträge private und öffentliche Anbieter gleich behandeln und ihre Spitalplanung untereinander koordinieren.
Deshalb soll der Wettbewerb unter den Spitälern ohne staatliche Eingriffe gefördert werden.
Der Qualitäts- und Preiswettbewerb unter den Spitälern muss im Sinne von Effizienz und Qualität gefördert werden. Eine umfassende Angebotsplanung und die Einschränkung der Patientenfreizügigkeit durch kantonale Planungsentscheide behindert diesen Mechanismus. Wenn die Versorgung sichergestellt ist, braucht es keine staatlichen Eingriffe in Form einer detaillierten Planung.
Angemessene (Mindest-)Fallzahlen für jeden verantwortlichen Operateur sind bei vielen medizinischen Eingriffen ein wichtiger Qualitätsindikator. Sie sind viel stärker als bisher bei der Spitalplanung zu berücksichtigen.
Deshalb soll Koordination im Angebot, insbesondere auch in der hochspezialisierten Medizin, gelten statt Wettrüsten unter den Kantonen.
Aktuell findet mit zusätzlichen finanziellen Mitteln der Kantone ein Wettrüsten im Spitalsektor statt. Dieses muss gestoppt werden, da die Investitionen letztlich über die Fallpauschalen der Grundversicherung refinanziert werden. Darüber hinaus führen finanzielle Zuschüsse, die über die Fallpauschale hinausgehen, zu Wettbewerbsverzerrungen, Überkapazitäten und Ineffizienzen.
Im Sinne der Qualitätssicherung braucht es eine Koordination unter den Kantonen im Angebot der hochspezialisierten Medizin. Nur so lassen sich Angebote, die sich allein an regionalpolitischen Interessen und nicht an versorgungsnotwendigen Gesichtspunkten orientieren, verhindern.
Aus der Grundversicherung werden seit 2011 nur noch Beiträge an die Pflegeleistungen von Spitex und Pflegeheimen bezahlt. Der Bundesrat legt fest, welche Beiträge für wie viele Minuten Pflegeleistung vergütet werden.
Nach wie vor werden in den Pflegeheimen drei unterschiedliche Instrumente zur Abklärung des Pflegebedarfs und Erfassung der erbrachten Pflegeleistungen angewendet. Folglich können trotz national einheitlicher Beiträge die Vergütungen für Patienten mit gleichem Pflegebedarf unterschiedlich ausfallen. Dies ist ein klarer Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Krankenversicherungsgesetzes.
Deshalb soll bei den Pflegeheimen ein einheitliches Instrument zur Vergütung erbrachter Pflegeleistungen angewendet werden.
Ein national einheitliches Instrument zur Vergütung von erbrachten Pflegeleistungen von Spitex und Pflegeheimen ermöglicht die Gleichbehandlung der Versicherten und ist daher einzuführen. Dies ist die Voraussetzung für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Pflegefinanzierung.
Deshalb soll auch inskünftig keine Pflegeversicherung eingeführt werden.
Trotz der zunehmenden Pflegebedürftigkeit soll keine Pflegeversicherung eingeführt werden. Eine neue obligatorische Pflegeversicherung im Sinne einer Vollkasko-Versicherung würde sogar falsche Anreize setzen und zu einer massiven Steigerung der Gesundheitskosten führen.
Die meisten medizinischen Leistungen zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung (OKP) werden nicht auf ihr Kosten-Nutzen-Verhältnis hin geprüft. Vor allem Medikamente werden allein auf Basis klinischer Studien bewertet. Mit Versorgungsforschung werden die Ergebnisse der medizinischen Versorgung unter Alltagsbedingungen untersucht, also ausserhalb des künstlich definierten Umfelds von Studien.
Wie wichtig Versorgungforschung ist, zeigt sich allein schon bei der Auswahl der Patienten für klinische Studien. Sie dürfen beispielsweise nicht mehrere Krankheiten haben. Mit diesem Kriterium werden gerade ältere Menschen ausgeschlossen, denen aber im Versorgungsalltag diese Arzneimittel verschrieben werden. Die Arzneimittelwirkung bei dieser Patientengruppe bleibt also bei der Zulassung und Preisfestsetzung meist unberücksichtigt.
Deshalb soll die Versorgungsforschung zur Verbesserung von Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Behandlungsqualität ausgebaut werden.
Die Versorgungsforschung ist in der Schweiz auszubauen, damit Erkenntnisse über die Wirksamkeit medizinscher Massnahmen in der konkreten Anwendung gefunden werden können. Mit diesen Erkenntnissen lässt sich das Gesundheitswesen im Sinne einer besseren Versorgung weiterentwickeln.
Auf der Grundlage von Abrechnungsdaten aus der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) kann nicht nur Versorgungsforschung betrieben werden, sondern auch konkrete Versorgungssituationen abgebildet und analysiert werden. So sind potenzielle Problemfelder identifizierbar und zielgerichtete Massnahmen zur Verbesserung der Versorgung für die Versicherten ableitbar.
Derzeit dürfen diese Erkenntnisse von den Krankenversicherern aus Datenschutzgründen nicht genutzt werden, obwohl sie einen grossen Mehrwert für die Versorgung vieler Versicherter und damit auch für das gesamte Gesundheitswesen bieten können. Es ist wissenschaftlich belegt, dass zielgerichtete und massgeschneiderte Informationen die grösste Wirkung erzielen.
Es ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, so dass die Krankenversicherer ihre Versicherten mit individuellen Informationen bedienen dürfen.
Unser Ziel ist es, einen Beitrag zu leisten und so die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Behandlungsqualität für unsere Versicherten zu verbessern.
Die Grundsätze der Corporate Governance sind auf das nachhaltige Unternehmensinteresse ausgerichtet. Sie haben den Kriterien der Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz zu genügen. Auf der obersten Führungsebene haben sie die notwendige Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle sicherzustellen.
Die Krankenversicherer haben diesen Grundsätzen in zwei völlig unterschiedlich regulierten Versicherungssparten zu genügen: in der Grundversicherung und in der Zusatzversicherung.
Deshalb soll die Aufsicht in sinnvollem Rahmen zum Schutz der Versicherten stattfinden, ohne Detailregulierungen und Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit.
Die Aufsicht hat sich darauf zu beschränken, verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen und deren Einhaltung durchzusetzen. Der Schutz der Versicherten und die Systemstabilität haben im Mittelpunkt zu stehen. Die Aufsichtsbehörden müssen im Falle von Missbrauch oder drohender Insolvenz einschreiten können. Detailregulierungen und Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit – ohne gesetzliche Grundlage – müssen jedoch bekämpft werden.
Alternative Versicherungsmodelle sind bei den Kunden sehr beliebt. Inzwischen haben mehr als 60 % aller Versicherten solche Modelle gewählt. Sie verzichten zu Gunsten eines Prämienrabattes auf die freie Arztwahl. Zudem zeigen Studien: Die Patienten sind qualitativ besser versorgt, gleichzeitig fallen tiefere Kosten an. Diese Modelle sind sowohl für die Patienten als auch das Gesundheitssystem als Ganzes von Nutzen. Es sind insbesondere die neu gesetzten Anreize, wie die finanzielle Mitverantwortung der behandelnden Ärzte, denen der Erfolg zu verdanken ist.
Deshalb soll vertragliche Freiheit in der Ausgestaltung alternativer Versicherungsmodelle ohne formale Detailvorgaben durch den Staat gelten.
Nur vertragliche Freiheiten gewährleisten die Weiterentwicklung und die Ausbreitung alternativer Modelle. Damit eine grössere Nachfrage nach solchen Modellen entstehen kann, müssen diese in erster Linie mit zusätzlichen Anreizen (z.B. Befreiung von der Kostenbeteiligung für Compliance-Programme, adäquate Rabattierung, Mehrjahresverträge etc.) gefördert werden. Art und Umfang der Modelle sollen zwischen den Leistungserbringern und Krankenversicherern frei verhandelt und festgelegt werden. Formale Detailvorgaben durch den Staat würden diese Bemühungen zunichte machen.
Bis heute sind die Krankenversicherer in der Grundversicherung verpflichtet mit jedem Leistungserbringer einen Vertrag abzuschliessen. Ist ein Leistungserbringer in der Schweiz anerkannt und verfügt er über zugelassene Praxisräumlichkeiten, sind seine Leistungen von allen Krankenversicherern ohne weitere Anforderungen zu vergüten. Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung spielen de facto keine Rolle.
Im Gesundheitswesen steht das zentrale wettbewerbliche Instrument also nicht zur Verfügung: die Auswahl. Alle Krankenversicherer müssen Verträge mit allen Leistungserbringern schliessen, alle Leistungserbringer mit allen Krankenversicherern. Ob in einem Kanton oder in einer Region ein Überangebot an Leistungserbringern besteht oder ihre Leistungserbringung gut erfolgt, ob eine Krankenversicherung faire Bedingungen bietet: all dies ist derzeit für die Aufnahme in einen Tarifvertrag irrelevant. Viele Leistungserbringer bekommen unabhängig von ihren Anstrengungen den gleichen Preis für ihre erbrachte Leistung.
Deshalb soll die Vertragsfreiheit eingeführt werden.
Die Vorteile der Vertragsfreiheit für die Versorgung der Versicherten sind naheliegend: eine Überversorgung kann wirkungsvoll verhindert und gleichzeitig ein Anreiz gesetzt werden zur Qualitätssteigerung, zur besseren Verteilung der Leistungserbringung nach Regionen und Fachgebieten und zur Verbesserung der Transparenz im System.
Andererseits gilt aber auch, dass es jene Krankenversicherer, die sich nicht in den Dienst der Versorgung ihrer Versicherten stellen, schwer haben dürften, Verträge mit Leistungserbringern zu bekommen. Dies hätte zur Folge, dass sie viele Versicherte verlieren würden.
In der Grundversicherung haben Versicherte die Wahl zwischen mehreren Stufen der Selbstbeteiligung (Franchisen). Je höher die Franchise, desto höher der Prämienrabatt. Die Form der Kostenbeteiligung ist ein wesentliches Instrument, Versicherte dazu zu motivieren, ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen. Kostenbeteiligungen wirken sich dämpfend auf die Gesundheitskosten aus, da medizinische Leistungen kostenbewusster in Anspruch genommen werden.
Deshalb soll der finanzielle Anreiz zur Eigenverantwortung durch Kostenbeteiligung beibehalten und verstärkt werden.
Es braucht finanzielle Anreize, um einer kostentreibenden Konsumhaltung in der sozialen Grundversicherung zu begegnen. Diese wichtige Versicherungsdeckung bleibt so für alle finanziell tragbar. Wer auf medizinische Hilfe angewiesen ist und Leistungen in Anspruch nimmt, ist bereit, einen Anteil der Kosten selbst zu übernehmen. Letztlich fördert dies nicht nur die Eigenverantwortung, sondern – noch wichtiger – auch die Solidarität.
Der Einsatz moderner Informationstechnologien hat für das Gesundheitswesen grosses Potenzial. Dabei ist sicherzustellen, dass sie nur unter Berücksichtigung des Persönlichkeits- und Datenschutzes genutzt werden. Durch diese neuen Technologien können unnötige Doppeluntersuchungen vermieden und wertvolle Informationen zugänglich gemacht werden, beispielsweise zu Allergien oder zur Arzneimittelsicherheit (mögliche Unverträglichkeiten).
Digitale Gesundheitsanwendungen spielen hier eine zunehmend wichtige Rolle. Ihre Finanzierung durch die Grundversicherung hat aber, wie alle anderen Pflichtleistungen auch, den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, zu genügen.
2015 wurde das Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom Parlament verabschiedet. Mit Zustimmung der Patienten sollen seither Leistungserbringer deren Patientendaten anderen Leistungserbringern elektronisch für die Behandlung zur Verfügung stellen. Es hat sich gezeigt, dass dieses Gesetz seinen Zweck nicht erfüllt.
Deshalb muss das Gesetz über das elektronische Patientendossier von Grund auf überarbeitet werden, damit das Dossier verstärkt genutzt und gefördert werden kann.
Wichtig ist, dass Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Patienten im Umgang mit diesen Daten gefördert werden. Nur wenn die relevanten Daten lückenlos und zuverlässig vorhanden sind, können sich behandelnde Ärzte auch darauf verlassen – und nur mit dieser Verlässlichkeit wird sich das elektronische Patientendossier im Behandlungsalltag durchsetzen können. Die notwendigen Investitionen in diese Technologien sind von jenen Marktteilnehmern zu finanzieren, die auch den entsprechenden Nutzen haben.
Zur Finanzierung der notwendigen Infrastruktur (beispielsweise in Form von Investitionsbeiträgen oder einer Anschubfinanzierung) ist die Krankenversicherung nicht heranzuziehen, denn sie darf und soll von Gesetzes wegen, allein medizinische Leistungen vergüten.
Neue Gesundheitsökosysteme wie Compassana sollen die moderne medizinische Versorgung mit den Vorteilen der Digitalisierung vereinen und eine optimale Kommunikation zwischen Patientinnen und Gesundheitsdienstleistenden fördern.
Gesundheitskompetenz kann ganz allgemein als Fähigkeit des Einzelnen aufgefasst werden, im täglichen Leben Entscheidungen zu treffen, die sich positiv auf die Gesundheit auswirken. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung von Eigenverantwortung und soll jeden befähigen, Gesundheitsinformationen zu verstehen und Verantwortung für die eigene Gesundheit zu übernehmen.
Deshalb soll die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung gesteigert werden.
Massnahmen zur Förderung der allgemeinen Gesundheitskompetenz von Patienten dürfen kein Bestandteil des Leistungskatalogs der Grundversicherung sein, denn diese vergütet nur medizinische Leistungen. Zudem werden entsprechende Projekte über die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz getragen. Diese Stiftung wird durch einen Prämienzuschlag finanziert.
Die Förderung der Gesundheitskompetenz können Krankenversicherer aber durchaus vorantreiben, indem sie beispielsweise ihre Versicherten in Fragen der Versicherungswahl, der Leistungen von KVG und VVG, der Wirksamkeit konkreter Therapien sowie in Bezug auf das Gesundheitssystem insgesamt informieren. Helsana tut dies bereits mit einem Angebot zur Gesundheitsberatung für ihre Kundinnen und Kunden.
Jeder Prämienzahler zahlt im Jahr 2017 CHF 3.60 und ab 2018 jährlich CHF 4.80 an die Stiftung für Gesundheitsförderung Schweiz. Diese ist für die Entwicklung und Durchführung von Programmen der Gesundheitsförderung und Prävention verantwortlich. Eine weitere Finanzierung aus der Grundversicherung ist nicht vorgesehen. Im Jahr 2012 ist der Versuch des Bundesrats gescheitert, ein umfassendes Präventionsgesetz einzuführen. Dennoch soll im Rahmen der nicht-übertragbaren Krankheiten die Prävention gestärkt werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich eine verstärkte Prävention positiv auf den Gesundheitszustand chronisch kranker Patienten und auf die stete Kostenzunahme im Gesundheitswesen auswirken könnte.
Deshalb soll der Aufgabenbereich der Stiftung für Gesundheitsförderung Schweiz nicht weiter ausgebaut werden.
Grundsätzlich liegen Gesundheitsvorsorge und Prävention in der Eigenverantwortung der Bevölkerung und sind deshalb nicht Aufgabe der Krankenversicherung, weil diese von Gesetzes wegen lediglich den Schutz vor den finanziellen Folgen von Krankheiten zu gewährleisten hat.
Präventionsleistungen zu Lasten der Grundversicherung und damit der Allgemeinheit sind nur dort gerechtfertigt, wo eigenverantwortliches Handeln nicht greifen kann und zudem ein hohes Krankheitsrisiko mit entsprechend hohem Krankheitsleid besteht (z.B. Impfschutz, Vorsorgeleistungen im Rahmen der Mutterschaft).
In der Zusatzversicherung kann die Krankenversicherung hingegen darüber hinausgehende Angebote anbieten.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.