Indem Sie Ihre Rechnungen pünktlich bezahlen, vermeiden Sie unnötige Gebühren.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Artikel 64a KVG) verpflichtet die Krankenversicherer, ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) einzufordern.
Bundesgesetz über die Krankenversicherung Art. 64a
Von Gesetzes wegen erfolgt eine Trennung zwischen dem Mahnverfahren der Grundversicherung und der Zusatzversicherung. Deshalb erhalten Sie für die Zusatzversicherung ein separates Mahnschreiben, was wiederum Gebühren verursacht.
Unter bestimmten Voraussetzungen bieten wir die Möglichkeit einer Ratenzahlung an, um Sie während eines finanziellen Engpasses zu unterstützen. Unser Kundenservice prüft dies gerne gemeinsam mit Ihnen.
Dafür gibt es verschiedene Gründe:
Wenn Sie die Rechnung nicht bezahlen können, nehmen Sie bitte so früh wie möglich mit unserem Kundenservice Kontakt auf oder wenden Sie sich an den Sozialdienst Ihres Wohnorts.
Leistungsaufschub in der Grundversicherung
Kantone können versicherte Personen, die ihre Prämienrechnungen trotz Betreibung nicht begleichen, auf einer Liste erfassen. Folgende Kantone führen eine Liste säumiger Prämienzahler: Aargau, Luzern, Thurgau und Tessin. Auf Verfügung des Kantons schieben die Versicherer die Leistung bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf (KVG Art. 64a Absatz 7). Das bedeutet, die Versicherer dürfen in dieser Zeit keine Leistungen mehr aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernehmen. Davon ausgenommen sind Notfallbehandlungen. Sind die Ausstände beglichen, werden sämtliche Leistungen rückwirkend abgerechnet.
Leistungssperre in der Zusatzversicherung
Erhalten wir nach Mahnungen und Nachfristen immer noch keine Zahlungen, setzen wir für die Zusatzversicherung und Krankentaggeld-Forderungen Leistungssperren. Das heisst, die versicherte Person hat bei einem versicherten Ereignis keinen Versicherungsschutz mehr. Werden die Prämien später beglichen, gibt es keinen rückwirkenden Anspruch auf Leistungen, die während des Zeitraums der Leistungssperre angefallen sind.
Leistungsaufschub in der Grundversicherung für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Bezahlt eine versicherte Person mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat ihre Beiträge nicht, so muss der Versicherer ein Inkassoersuchen an den betreffenden Staat richten. Wenn dieser das Inkassoverfahren gegen den Versicherten trotz einer Mahnung nicht innerhalb von neun Monaten nach Übermittlung des Antrags eingeleitet hat, kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aussetzen (KVV Art.105m Abs. 2). Sind die Ausstände beglichen, werden sämtliche Leistungen rückwirkend abgerechnet.
Nein. Es ist rechtlich nicht erlaubt, Prämienausstände mit einem allfälligen Leistungsguthaben zu verrechnen.
Die Prämienverbilligung wurde auf der Prämienrechnung möglicherweise noch nicht berücksichtigt. Wegen der Vorschusspflicht müssen Sie dennoch den vollen Prämienbetrag zahlen. Sobald wir den positiven Entscheid des Kantons erhalten, schreiben wir Ihnen den Betrag rückwirkend gut.
Ein Zahlungsverzug bindet Krankenversicherer und Versicherte aneinander. Das Gesetz schreibt vor, dass Versicherte die Grundversicherung erst wechseln können, wenn alle ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind.
Ein Verlustschein ist eine Urkunde über die offenen Forderungen. Der Gläubiger erhält ihn, wenn er nach Ablauf einer Pfändung das Geld, das ihm zusteht, nicht bekommen hat. Verlustscheine behalten ihre Gültigkeit während 20 Jahren. Innerhalb dieser Zeitspanne kann sich Ihre finanzielle Situation verbessern. Deshalb versenden wir von Zeit zu Zeit eine Mahnung für Verlustscheinforderungen.
Bei Fragen erreichen Sie uns unter 058 340 12 38.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.