Prüfen Sie Ihre Versicherung, um eine Doppelversicherung zu vermeiden. In den folgenden Fällen können Sie eine Versicherungsdeckung pausieren lassen («sistieren») oder ganz aufheben.
Sobald Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber angestellt sind, sind Sie über dessen Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Sie können deshalb die Unfalldeckung bei der obligatorischen Krankenversicherung ausschliessen, weil die Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers für die Behandlungskosten aufkommt. Ihre Prämie reduziert sich um sieben Prozent.
Wer seine Arbeitsstelle verlässt, bleibt noch während 31 Tagen nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses gegen Nichtberufsunfälle versichert (sogenannte Nachdeckung). Vergessen Sie danach nicht, die Unfalldeckung wieder in Ihre Krankenversicherung einzuschliessen.
Die Unfalldeckung bei den freiwilligen Zusatzversicherungen auszuschliessen, ist grundsätzlich möglich; es können jedoch Deckungslücken entstehen. Anders als bei der Grundversicherung sind Sie nicht über den Arbeitgeber abgesichert. So sind gewisse Leistungen – etwa für Komplementärmedizin, Nichtpflichtmedikamente oder Zusatzservices wie Experten-Zweitmeinung und Fast-Track – bei einer privaten Unfallversicherung nicht gedeckt. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber/Unfallversicherer, bevor Sie die Unfalldeckung ausschliessen.
Wenn Sie über 60 Tage am Stück Militärdienst leisten, sind Sie direkt beim Militär versichert.
Sistieren Sie vor Diensteintritt Ihre Grundversicherung. Senden Sie uns hierfür den Marschbefehl oder die Dienstantrittsbestätigung. Nach dem Militärdienst stellen Sie uns bitte den Auszug aus Ihrem Dienstbüchlein als Bestätigung zu.
Gut zu wissen: Eine Sistierung ist nur bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich.
Wenn Sie eine längere Reise oder ein Studium im Ausland planen, stellen Sie sich vorab folgende Fragen:
Wer den Wohnsitz ins Ausland verlegt und nicht mehr der schweizerischen Versicherungspflicht untersteht, kann die Versicherungsdeckung jeweils zum Abmeldedatum aufheben.
Sobald Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und sich in der Schweiz abmelden, ändern sich Ihre Bedürfnisse, Rechte und Pflichten rund um Ihre Kranken- und Unfallversicherung.
Sollte eine Weiterversicherungspflicht aufgrund von Erwerbstätigkeit, Rentenbezug oder Bezug von Taggeld (Kranken-/Unfalltaggeld) oder Arbeitslosengeld bestehen, beraten wir Sie individuell über das weitere Vorgehen.
Unser Kundenservice International ist unter der Nummer 058 340 18 80 für Sie da (Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr).
Gerne helfen wir Ihnen weiter.