Unfall melden

Das Wichtigste nach einem Unfall ist, dass man so bald wie möglich gesund wird. Ebenso wichtig ist, dass Sie den Unfall – ob in der Schweiz oder im Ausland – rasch melden. Nutzen Sie dafür das Unfallformular.

Wem muss ich den Unfall melden?

  • Wer mehr als 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig ist, ist über dessen Unfallversicherung gegen Nichtberufs- und Berufsunfälle versichert. Informieren Sie bei einem Unfall umgehend den Arbeitgeber.
  • Kinder, Nichterwerbstätige und Rentner sind über die Krankenversicherung gegen Unfälle versichert. Nutzen Sie dazu unseren Service «Unfall online melden».
  • Den Zahnunfall können Sie ebenfalls über unseren Service «Unfall online melden» melden. Kontaktieren Sie nach einem Zahnunfall so bald als möglich Ihren Zahnarzt. Dieser wird das Formular «Zahnschäden: Befunde / Kostenvoranschlag (KVG)» ausfüllen und es mit den dazugehörenden Unterlagen bei uns einreichen. Erst dann ist der Zahnschaden bei uns gemeldet und allfällige unfallbedingte Zahnschäden lassen sich beurteilen. Zusätzlich finden Sie alles Wissenswerte in der Broschüre «Informationen zum Zahnunfall»
  • Als selbstständig Erwerbende melden Sie den Unfall Ihrem Unfallversicherer.
  • Arbeitslose, die ein Arbeitslosentaggeld beziehen, sind automatisch bei der Suva gegen Unfälle versichert. Informieren Sie bei einem Unfall Ihre zuständige Arbeitslosenkasse.

Unfall online melden

Sie können den Unfall ganz einfach über myHelsana melden.

Unfall im Ausland: So gehen Sie vor

Bei einem Unfall im Ausland benötigen wir das Formular «Erhebung über Erkrankungen oder Unfälle bei einem Auslandaufenthalt». Den Unfall können Sie über unseren Service «Unfall online melden» registrieren. 

Falls Sie den Postweg wählen, finden Sie unser Formular hier. Schicken Sie die Unterlagen an folgende Adresse:

Helsana Versicherungen AG,
Kundenservice International
Postfach
8081 Zürich

Wichtige Informationen zur Unfallmeldung

Ja, Zeckenbisse und Wespenstiche gelten als Unfälle.

Ja, sobald der Unfall von der Grundversicherung übernommen wird, wird Ihnen die Kostenbeteiligung verrechnet. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung schreibt vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Unfällen die gleichen Leistungen übernimmt wie bei Krankheit.

Unter Regress versteht man einen Rückgriff. Genauer gesagt geht es dabei um den Anspruch, die erbrachten Leistungen (Behandlungskosten) oder ungedeckte Kosten (nicht versicherte Leistungen) beim Verursacher des Schadens beziehungsweise bei dessen Haftpflichtversicherung zurückzufordern.

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