Auswandern: Was passiert mit der Krankenversicherung?

Es gibt viele gute Gründe, dauerhaft ins Ausland zu ziehen: ein Jobangebot, die Liebe, die Abenteuerlust oder für Ihren Ruhestand. Damit Sie gut vorbereitet sind, helfen wir Ihnen gerne. Denn für versicherte Personen, die im Ausland wohnen, sich dort dauerhaft aufhalten oder arbeiten, gelten besondere vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen.

Auswandern – auf in einen neuen Lebensabschnitt

Grundsätzlich gilt: Wer mehr als drei Monate ins Ausland geht, seine Unterkunft aufgibt und nicht die Absicht hat, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren, muss sich in seiner Wohnsitzgemeinde abmelden. Wer seinen Wohnsitz nicht aufgibt und plant, sporadisch in die Schweiz zurückzukehren, muss sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle frühzeitig über die Meldepflichten erkundigen. Diese sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Was sind Ihre Gründe, dauerhaft ins Ausland zu ziehen?

Je nachdem, ob Sie für Ihren Ruhestand als Rentner oder Rentnerin, für Ihre Arbeit als sogenannte Entsandte oder Entsandter, oder als Grenzgängerin und Grenzgänger wegziehen, gelten für die Wahl Ihrer Krankenversicherung bestimmte Voraussetzungen:

Wenn Sie Ihre Rente ausschliesslich aus der Schweiz beziehen und in einen EU-/EFTA-Staat oder nach UK Land auswandern, unterstehen Sie weiterhin dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz.  Sie sind daher weiterhin verpflichtet, eine Grundversicherung in der Schweiz zu haben. Beziehen Sie Ihre Rente im neuen Wohnland, so müssen Sie dort eine Krankenversicherung abschliessen.

Als Ausnahme gilt der Umzug nach Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien, Österreich, Portugal und Spanien. In den genannten Ländern besteht ein Optionsrecht. Beziehen Sie Ihre Rente ausschliesslich aus der Schweiz, können Sie selbst entscheiden, wo Sie sich versichern wollen – ob in der Schweiz oder am neuen Wohnsitz. Siehe FAQ.

Sie sind im Ausland für einen Arbeitgeber aus der Schweiz tätig? Dann gehören Sie zu den entsandten Personen. Bezüglich Versicherungspflicht gilt Folgendes: Als entsandte Person mit schweizerischen Sozialabgaben bleiben Sie und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz versicherungspflichtig. Das heisst, Sie profitieren während mindestens zwei Jahren – bis zu maximal sechs Jahren – weiterhin vom Schweizer Krankenversicherungsschutz.

 

Besondere Versicherungspflichten für entsandte Personen

Je nach dem, in welchem Land Sie als Schweizerin oder Schweizer wohnen und arbeiten, können teilweise unterschiedliche gesetzliche und vertragliche Vorgaben gelten. Informieren Sie sich vor Ihrer Abreise über das jeweilige Land:

Weitere Informationen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Wohnen Sie in einem EU/EFTA-Staat oder in UK und erhalten den Lohn ausschliesslich aus der Schweiz? Dann gehören Sie zu den Grenzgängerinnen oder Grenzgängern. Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind, unterstehen auch nicht erwerbstätige Familienangehörige der Versicherungspflicht. Dazu zählen Minderjährige, Erwachsene in Ausbildung und nicht erwerbstätige Ehepartnerinnen und -partner. 

 

Bezüglich der Versicherungspflicht gilt Folgendes: 

Es gilt das Erwerbsortprinzip: Trotz Wohnsitz im Ausland müssen Sie sich in dem Land versichern, in dem Sie erwerbstätig sind. Ausgenommen sind Länder mit Optionsrecht – denn dort können Sie selbst entscheiden, wo Sie sich versichern möchten. Kontaktieren Sie uns, damit wir Sie vollumfänglich über die Möglichkeiten informieren können.

Gut zu Wissen

Ob Sie nach der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig sind, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:

  • Ausreiseland (EU/EFTA-Staaten oder UK, Drittstaaten)
  • Erwerbssituation (z. B. Arbeitsort, Rentenbezug)
  • Personenstatus (z. B. entsandte Personen, Grenzgängerinnen und Grenzgänger)

Was benötigen wir?

Wir benötigen eine Abmeldebestätigung Ihrer Wohngemeinde sowie den ausgefüllten Fragebogen bei Wegzug ins Ausland:

Die Krankenversicherung entscheidet, wo Sie sich behandeln lassen können

Versichern Sie sich in Ihrem neuen Wohnland, können Sie sich teilweise nur dort behandeln lassen. Bleiben Sie weiterhin in der Schweiz versichert, können Sie zwischen einer medizinischen Behandlung am neuen Wohnort oder in der Schweiz wählen und bezahlen hierfür nur die Krankenversicherung bei der Helsana.

Wichtige Fragen rund um die Versicherung

Bleiben Sie nicht in der Schweiz krankenversichert, müssen Sie sich offiziell von der Versicherungspflicht befreien. Das erledigen Sie mit folgendem Formular:

Formular zur Befreiung der Versicherungspflicht in der Schweiz

Weitere Informationen und Dokumente zur Krankenversicherung für Renterinnen und Rentner im Ausland:

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Nicht erwerbstätige Studierende sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie
entweder nur vorübergehend in der Schweiz sind, ihren Lebensmittelpunkt in einem EU/EFTA-Staat oder in UK haben und nach ihrer Studienzeit wieder in ihren Heimatstaat zurückkehren oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben mit der Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben und über ihre Eltern in einem EU/EFTA-Staat oder in UK gesetzlich familienversichert sind.

Formular zur Befreiung der Versicherungspflicht in der Schweiz

In EU- und EFTA-Staaten oder in UK können ausgewanderte Personen mit tiefem Einkommen Prämienverbilligung beantragen. Alle Informationen dazu finden Sie bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Olten.

Informationen zur Prämienverbilligung

KVG Prämienverbilligung bei der KVG beantragen

Haben Sie Fragen?

Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Kontakt aufnehmen