Wer erhält eine Prämienverbilligung?

Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Was aber heisst das genau? Erfahren Sie alles Wichtige rund um diesen finanziellen Beitrag an die Prämie.

Nahaufnahme einer lachenden Frau mit See im Hintergrund

Ihr Weg zur Prämienverbilligung: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sie informieren sich beim Kanton
  • Sie reichen den Antrag beim Kanton ein
  • Der Kanton bearbeitet den Antrag
  • Der Kanton informiert Helsana
  • Helsana passt die Prämie an
  1. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen bei der zuständigen Stelle Ihres Kantons
  2. Reichen Sie der zuständigen Stelle Ihres Kantons einen Antrag ein. Bitte beachten Sie die Fristen.
  3. Der Kanton prüft Ihren Antrag. Dauer: bis zu 3 Monate
  4. Bei Annahme Ihres Antrags informiert der Kanton Helsana.
  5. Auf Ihrer nächsten Rechnung erscheint die korrigierte Prämie oder eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien. Dauer: max. 1 Monat. Sobald der Entscheid bei Helsana ist, passen wir Ihre Prämie an oder Sie erhalten eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien.

Ihr Ansprechpartner für eine Prämienverbilligung

Um die Schritte 1 bis 4 kümmert sich Ihr zuständiger Kanton, um den Schritt 5 Helsana. Bitte wenden Sie sich für Auskünfte direkt an die Zuständige Auskunftsstelle in Ihrem Wohnkanton. Eine Liste der kantonalen Auskunftsstellen finden Sie bei der Informationsstelle AHV/IV.

Zuständige Stellen in den Kantonen

Gut zu wissen

  • Wenn Sie die Krankenversicherung wechseln, leitet die zuständige Stelle in Ihrem Wohnkanton die Informationen zur Prämienverbilligung automatisch an Ihre neue Krankenkasse weiter.
  • Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente, brauchen Sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung zu stellen.
  • Das Krankenversicherungsgesetz erlaubt es uns nicht, die Prämienverbilligung auf der Police auszuweisen. Sie sehen die Prämienverbilligung deshalb erst auf der Prämienrechnung.

Häufige Fragen zur Prämienverbilligung

Sie haben Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV), sofern Sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer versichert haben und wenn Ihr Einkommen und Ihre Vermögensverhältnisse eine finanzielle Unterstützung rechtfertigen. Die Prämienverbilligung wird vom Kanton gewährt und ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.

Gut zu wissen

Ebenfalls Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben Sie, wenn Sie in einem EU-Land, in Island oder in Norwegen wohnen, eine Rente aus der Schweiz beziehen und gewisse Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG.

Die Höhe der Prämienverbilligung ist unter anderem abhängig vom steuerbaren Gesamteinkommen, Wohnort und Alter der versicherten Person.

Gut zu wissen

Ab einem Alter von 18 Jahren gilt das steuerbare Gesamteinkommen, selbst wenn die Versicherten noch im elterlichen Haushalt wohnen und in einem Vertrag versichert sind.

Junge Erwachsene erhalten während ihrer Erstausbildung eine erhöhte Prämienverbilligung.

Es besteht kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, wenn die private Krankenversicherung während des Militärdienstes unterbrochen wird.

Die Kantone wickeln die Prämienverbilligung direkt über die Versicherer ab. Der Betrag wird direkt von der Versicherungsprämie abgezogen.

Gut zu wissen

Wenn die Prämienverbilligung auch zwei Monate nach Erhalt der Verfügung noch nicht von Ihrer Prämienrechnung abgezogen wurde, melden Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton. Zahlen Sie die Prämienrechnung trotzdem fristgerecht, um eine Mahnung zu vermeiden. Wenn wir die Bestätigung vom Kanton erhalten, schicken wir Ihnen mit der darauf folgenden ordentlichen Rechnung die Korrektur bzw. die Gutschrift der zu viel bezahlten Prämien.

Gewisse Gemeinden ermitteln anhand der Steuerfaktoren, dazu gehören das steuerbare Einkommen und Vermögen, welche Einwohner Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben. Anspruchsberechtigte Personen erhalten vom Kanton ein vorgedrucktes Antragsformular zugeschickt. Dieses kann einfach unterschrieben und retourniert werden.

In anderen Gemeinden müssen sich Versicherte von sich aus über ihren Anspruch auf Prämienverbilligung erkundigen.

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