Patientenverfügung einfach erklärt

Wenn eine Person urteilsunfähig wird, übernimmt automatisch der Staat die Verantwortung und trifft Entscheidungen. Mit einer Patientenverfügung lässt sich sicherstellen, dass die eigenen Vorstellungen und Anliegen ernst genommen werden.

20.04.2023 Laetitia Hardegger 5 Minuten

Das Schicksal schlägt oft unerbittlich zu: Nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit kann man plötzlich nicht mehr selbst für sich sorgen. Bei einer Demenz passiert dies eher schleichend. Doch wer entscheidet ohne Patientenverfügung, wie es weitergeht? Wenn Sie in einer solchen Situation sicher sein wollen, dass die eigenen Wünsche berücksichtigt und Vertrauenspersonen involviert werden, können Sie vorsorgen:

  • Die Patientenverfügung klärt die gewünschten medizinischen Behandlungen und Massnahmen.
  • Der Vorsorgeauftrag regelt die Personensorge, die Verwaltung des Vermögens und die Vertretung bei Rechtsgeschäften.

Auf der Website unseres Partners, des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), finden Sie die kostenlose Vorlage für ein Patientenverfügungsformular zum Download. Zudem hilft Ihnen die Wegleitung zum Formular Patientenverfügung, sich mit diesem Thema zu beschäftigen und eigene Antworten zu finden. Das SRK bietet zusätzlich Beratungen an. Auch ein Gespräch mit der Hausärztin oder dem Hausarzt kann den Entscheidungsprozess unterstützen.

Patientenverfügung Vorlage

Was ist eine Patientenverfügung?

Sollen bei schlechten Erfolgschancen weiterhin alle medizinischen Massnahmen getroffen werden? Was passiert mit Ihren Organen nach dem Tod? Möchten Sie bei einem Herzstillstand reanimiert werden? Eine Patientenverfügung dient als Orientierung für Angehörige und für medizinisches Personal, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Darin können Sie selbst bestimmen, mit welchen Behandlungen, Eingriffen und medizinischen Massnahmen Sie je nach Gesundheitszustand einverstanden sind, und was Sie ablehnen. Zudem können Sie eine Person bestimmen, die in einer solchen Situation in Ihrem Sinne entscheidet.

Wie muss ich eine Patientenverfügung erstellen?

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden. Im Inhalt und in der Form ist man frei: Sie können die Patientenverfügung in der Schweiz handschriftlich oder digital verfassen. Sie können auch ganz einfach ein vorgegebenes Muster einer Patientenverfügung ausfüllen. Zeugen sind nicht erforderlich.

Eine Patientenverfügung ist grundsätzlich unbeschränkt gültig und kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Überprüfen Sie am besten regelmässig, ob Ihre Patientenverfügung noch Ihrem Willen entspricht und Sie diese gegebenenfalls abändern.

Was soll in einer Patientenverfügung stehen?

  • Personalien und Geburtsdatum
  • Bestätigung der Urteilsfähigkeit
  • Die persönliche Werthaltung
  • Vertretungsperson mit Kontaktangaben
  • Angaben, in welchen Situationen die Patientenverfügung zur Anwendung kommen soll
  • Angaben zu den Zielen einer Behandlung in bestimmten Situationen
  • Einwilligung oder Ablehnung von spezifischen medizinischen Massnahmen
  • Bereitschaft oder Wunsch zur Organspende
  • Umgang mit dem Körper nach dem Tod
  • Datum und Unterschrift

Wo muss ich die Patientenverfügung aufbewahren?

Das Original Ihrer Patientenverfügung hinterlegen Sie am besten zu Hause an einem leicht zugänglichen Ort. Geben Sie Ihrer Vertrauensperson und Ihren behandelnden Ärzten und Ärztinnen eine Kopie. Führen Sie im Portemonnaie eine Hinweiskarte mit, wo sich die Patientenverfügung befindet und an wen man sich im Notfall wenden soll. Nehmen Sie Ihre Patientenverfügung mit, wenn Sie in ein Spital eintreten oder auf eine Reise gehen. Zusätzlich kann man die Existenz einer Patientenverfügung auf der Krankenkassenkarte eintragen lassen. Sie können sie auch beim SRK hinterlegen. Hier lässt sich die Patientenverfügung rasch und rund um die Uhr abrufen.

Wer entscheidet ohne Patientenverfügung?

Ohne Patientenverfügung entscheiden laut Gesetz folgende Personen in dieser Reihenfolge:

  • Ehepartner/-partnerin oder Partner/Partnerin in eingetragener Partnerschaft
  • Personen, die mit der urteilsunfähigen Person in einem gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft leben, zum Beispiel Konkubinatspartner/-partnerinnen, aber nicht Personen einer Wohngemeinschaft
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister

Die Angehörigen sind nur dann vertretungsberechtigt, wenn sie mit der Person regelmässig Kontakt pflegen. Wenn ein Patient oder eine Patientin keine Angehörigen hat oder keinen Kontakt zu ihnen unterhält – oder wenn diese nicht auffindbar sind oder nicht entscheiden wollen –, ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand, der im Namen der Person entscheidet.

Egal, ob jung oder alt: Es ist nicht leicht, sich so intensiv mit Fragen rund um Krankheit und Tod auseinanderzusetzen. Damit die Angehörigen und medizinischen Fachpersonen Ihre Entscheidungen nachvollziehen können, ist es hilfreich, Ihre Werte schriftlich festzuhalten: Was ist Ihre Motivation für das Erstellen der Patientenverfügung? Welche Einstellung haben Sie zu Religion? Welche Ängste haben Sie in Bezug auf Gesundheit, Krankheit und Tod? Was bedeutet für Sie Lebensqualität?

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