Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können unser Leben auf den Kopf stellen. Wer entscheidet, wenn eine Person urteilsunfähig wird? Mit einem Vorsorgeauftrag lässt sich sicherstellen, dass die eigenen Vorstellungen und Anliegen ernst genommen werden.
Das Thema Vorsorgeregelung rückt mit zunehmendem Alter vermehrt in den Fokus. Dabei vergessen viele, dass die Gesundheit nicht nur eine Frage des Alters ist. Auch ohne Vorboten kann sich Ihr Leben abrupt ändern, zum Beispiel durch einen Unfall. Wer in einer solchen Situation sicher sein will, dass die eigenen Wünsche berücksichtigt und Vertrauenspersonen involviert werden, kann vorsorgen:
Das Muster für einen Vorsorgeauftrag finden Sie auf der Website unseres Partners, des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK). Zudem hilft Ihnen die Wegleitung zur Vorsorge-Vorlage, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Das SRK bietet zusätzlich Beratungen an. Auch ein Gespräch mit der Hausärztin oder dem Hausarzt kann den Entscheidungsprozess unterstützen.
Der Vorsorgeauftrag hält fest, wer stellvertretend für Sie Entscheidungen treffen darf. Das können Ehepartner oder Kinder sein, aber auch eine andere vertrauensvolle Person. Der Vorsorgeauftrag besteht aus drei Teilen:
Das Gesetz ist streng: Ein Vorsorgeauftrag ist in der Schweiz nur gültig, wenn er von Anfang bis zum Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet wurde. Im Zweifel können Handschriftanalysen gemacht werden. Achten Sie darauf, dass Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall leicht auffindbar ist. Auch können Sie ihn bei einer amtlichen Stelle hinterlegen.
Im Vorsorgeauftrag kann man die Verwaltung aller Angelegenheiten definieren oder auch nur Angelegenheiten aus einzelnen Bereichen.
Wer nicht in der Lage ist, einen eigenhändigen Vorsorgeauftrag zu verfassen, kann dies gemeinsam mit einer Notarin oder einem Notar tun. Sie beurkunden, dass die Person zum Verfassungszeitpunkt urteilsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags dem Willen der Person entspricht. Dieses Verfahren ist kostenpflichtig. Die Preise variieren von Kanton zu Kanton.
Besteht bei einer alleinstehenden, verwitweten oder im Konkubinat lebenden Person kein Vorsorgeauftrag, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob eine externe Beistandschaft organisiert wird oder ob die Verwandten die Entscheidungsbefugnis erhalten.
Wenn in einer Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft eine Person urteilsunfähig wird, kann der Ehepartner oder die Ehepartnerin sie weiterhin für alltägliche Handlungen vertreten. Dazu müssen sie im gleichen Haushalt wohnen oder regelmässig und persönlich Unterstützung leisten können.
Anders ist es für Rechtshandlungen, die ausserordentliche Belange betreffen: Ohne gültigen Vorsorgeauftrag bestimmt der Staat mit, und es braucht für diese Entscheidungen eine Bewilligung der KESB. Dazu gehören zum Beispiel der Verkauf von Liegenschaften, die Erhöhung einer Hypothek oder die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.
Katharina Bühlmann arbeitet im SRK Kanton Bern als Verantwortliche Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. In ihrer Funktion beantwortet sie Fragen zum Thema Patientenverfügung und führt Beratungen durch. Katharina Bühlmann stand dem Redaktionsteam bei diesem Artikel beratend zur Seite.
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