Reicht Ihnen die Grundversicherung nicht aus? Ergänzen Sie Ihren ambulanten Versicherungsschutz um weitere wichtige Leistungen.
Nachfolgende Leistungen erstatten wir Ihnen ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen der Grundversicherung aus der Zusatzversicherung TOP zurück:
Für ambulante und stationäre Notfallbehandlungen in EU- und EFTA-Ländern sowie Grossbritannien erhalten Sie 100% der Kosten, welche die Leistungen der Grundversicherung übersteigen. Allfällige ausländische Kostenbeteiligungen sind versichert, sofern diese mehr als 300 Franken betragen. Im übrigen Ausland erhalten Sie 100% der Kosten, welche die Leistungen der Grundversicherung übersteigen, wobei Sie die schweizerische Kostenbeteiligung (Jahresfranchise und Selbstbehalt) selbst tragen müssen.
Sie erhalten 90% der Kosten bis max. 150 Franken pro Kalenderjahr für Ihre Brillengläser und Kontaktlinsen.
Was bezahlt Ihre Grundversicherung?
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 180 Franken pro Jahr für ihre Brillengläser oder Kontaktlinsen.
Sie profitieren von einer kostenlosen telefonischen Reiseberatung von Travelcheck. Sie erreichen das Beratungsteam rund um die Uhr unter 058 340 16 22.
Mit ambulanten Zusatzversicherungen – auch Krankenpflege Zusatzversicherungen genannt – ergänzen Sie Ihre Grundversicherung und schliessen somit wichtige Deckungslücken. Sie übernehmen Kosten für diverse Behandlungen wie Psychotherapien oder Behandlungen der Komplementärmedizin, aber auch Beiträge an Fitnesskurse und -abonnemente, Medikamente, kieferorthopädische bzw. chirurgische Behandlungen, Rettungskosten im Ausland und vieles mehr.
Ja, mit der Zusatzversicherung TOP sind Sie bei medizinischen Notfällen während einer Auslandsreise ausreichend versichert: Innerhalb der EU/EFTA sind die Kosten für ambulante und stationäre Notfallbehandlungen bereits durch die Grundversicherung abgedeckt. Denn Sie haben durch das Personenfreizügigkeitsabkommen denselben Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser oder Ambulanzen) wie die Einwohner des Landes, in dem Sie sich gerade aufhalten. Sie zahlen lediglich allfällige gesetzliche Kostenbeteiligungen, die ev. vor Ort anfallen können.
Im übrigen Ausland übernimmt die Grundversicherung die Kosten bis zum doppelten Betrag, den die gleiche Behandlung in der Schweiz kosten würde. Falls die ausländischen Behandlungskosten teurer sind – häufig in medizinischen Hochpreisländern wie den USA, Japan, Kanada oder Australien – übernimmt TOP die übersteigenden Kosten.
Bitte wenden Sie sich bei einem Notfall im Ausland stets an unsere Notrufzentrale unter der Telefonnummer
058 340 16 11.
Nein, sofern vom Optiker die Angaben über Ihre Brillenstärke (Dioptrien) auf der Rechnung ausgewiesen sind.
TOP übernimmt jährlich 75% der Kosten bis 10'000 Franken für die Zahnfehlstellungskorrektur Ihres Kindes, bis dieses 20 Jahre alt wird. Bei Behandlungen im Ausland profitieren Sie von derselben Kostenbeteiligung wie in der Schweiz. Sie erhalten jedoch maximal die tatsächlichen Kosten bis zum Preis, den die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. Voraussetzung ist jedoch, dass der ausländische Zahnarzt über eine gleichwertige Ausbildung wie ein Schweizer Zahnarzt verfügt.
Sie können die Versicherung abschliessen, wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind (offizieller Wohnsitz) und über eine Gesundheitsdeklaration mit positivem Aufnahmebescheid verfügen.
Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jedes Jahr bei Ablaufdatum automatisch um ein weiteres Jahr.
Sie können die Versicherung jeweils per 31. Dezember kündigen und zu einer anderen Krankenkasse in der Schweiz wechseln. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss spätestens bis zum letzten Arbeitstag im September bei uns eingetroffen sein. Verändert sich die Versicherungsprämie, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung muss dann spätestens bis zum letzten Arbeitstag im November bei uns eingetroffen sein.
Eine Karenzfrist ist die Zeit (ab Beginn eines Vertrags), in der Sie noch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben. Die Dauer einer Karenzfrist kann je nach Versicherungsleistung variieren.
Bei Mutterschaft gilt eine Karenzfrist von 365 Tagen. Somit können Sie in diesem Fall frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres Leistungen beziehen.
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Gerne helfen wir Ihnen weiter.