Ihre günstige Spitalzusatzversicherung mit freier Spitalwahl in der ganzen Schweiz. Aufenthalt im Mehrbettzimmer (allgemeine Abteilung) inkl. Zusatzleistungen wie Beiträge an Kuren oder Haushaltshilfen.
Nachfolgende Leistungen erstatten wir Ihnen ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen der Grundversicherung aus der Spitalzusatzversicherung HOSPITAL ECO zurück:
Eine Spitalzusatzversicherung ergänzt die Leistungen Ihrer Grundversicherung bei einem stationären Spitalaufenthalt nach Ihren Wünschen.
Die Grundversicherung erstattet den in Ihrem Wohnkanton festgelegten Tarif für den Aufenthalt und die medizinische Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer), sofern das Spital auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist (Listenspital) oder Sie aus medizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital behandelt werden müssen. Jegliche Leistungen, die darüber hinausgehen, müssen Sie selbst bezahlen – zum Beispiel eine Haushaltshilfe nach einem akuten Spitalaufenthalt oder eine Kinderbetreuung, während Sie sich im Spital erholen. Dabei sorgen gerade diese Zusatzleistungen finanziell für Entlastung und mehr Entspannung.
Grundsätzlich geniessen Sie freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz. Allerdings haben gewisse Spitäler und Kliniken keine (anerkannte) allgemeine Abteilung. Daher können dort Kosten anfallen, für die Sie trotz der allgemeinen Spitalzusatzversicherung ECO selber aufkommen müssen.
Erkundigen Sie sich deshalb bitte vorher bei uns, ob wir die gesamten Kosten Ihres Spitalaufenthalts übernehmen.
Ja, auf Wunsch können Sie für einzelne Spitalaufenthalte von der allgemeinen in die halbprivate oder private Abteilung wechseln. HOSPITAL ECO erstattet Ihnen folgende prozentuale Anteile der dadurch entstandenen Mehrkosten:
Sie können die Versicherung abschliessen, wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind (offizieller Wohnsitz) und über eine Gesundheitsdeklaration mit positivem Aufnahmebescheid verfügen.
Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jedes Jahr bei Ablaufdatum automatisch um ein weiteres Jahr.
Sie können die Versicherung jeweils per 31. Dezember kündigen und zu einer anderen Krankenkasse in der Schweiz wechseln. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss spätestens bis zum letzten Arbeitstag im September bei uns eingetroffen sein. Verändert sich die Versicherungsprämie, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung muss dann spätestens bis zum letzten Arbeitstag im November bei uns eingetroffen sein.
Eine Karenzfrist ist die Zeit (ab Beginn eines Vertrags), in der Sie noch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben. Die Dauer einer Karenzfrist kann je nach Versicherungsleistung variieren.
Bei Mutterschaft gilt eine Karenzfrist von 365 Tagen. Sie können also frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres Leistungen beziehen. Im ersten Jahr sind Ihre Spitalaufenthalte wegen Mutterschaft nur über die Grundversicherung abgedeckt – zum Beispiel für die Geburt und das Wochenbett. Die Kosten für den Aufenthalt, die Pflege und die Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer) werden gemäss Tarif Ihres Wohnkantons erstattet.
Leistungen als Folge von Krankheit oder Unfall sind bereits ab Versicherungsbeginn gedeckt.
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