Ihre Spitalzusatzversicherung mit schweizweiter Deckung in der privaten Abteilung (Einzelzimmer) bei den von Helsana anerkannten Spitälern und Ärzten inkl. freier Arztwahl und attraktiven Zusatzleistungen.
Nachfolgende Leistungen erstatten wir Ihnen ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen der Grundversicherung aus der Spitalzusatzversicherung HOSPITAL Privat zurück:
Kann ein akuter stationärer Spital- oder Kuraufenthalt durch eine ärztlich verordnete Haushaltshilfe verhindert oder zumindest verkürzt werden, erhalten Sie bis max. 200 Franken pro Tag während max. 30 Tagen pro Kalenderjahr.
Was bezahlt Ihre Grundversicherung?
Die Grundversicherung übernimmt keine Kosten. Patienten, die nach einem Spitalaufenthalt eine Haushaltshilfe benötigen, müssen diese selber finanzieren.
Für eine Hausgeburt oder eine Geburt, die ambulant in einem Spital oder in einem Geburtshaus erfolgt, erhalten Sie eine einmalige Geburtspauschale von 3000 Franken.
Was bezahlt Ihre Grundversicherung?
Keine Leistungen aus der Grundversicherung. Die Mutter erhält bei einer Geburt keine Geburtspauschale ausbezahlt.
Bei stationären Eingriffen erhalten Sie bis max. 500 Franken pro Kalenderjahr für nachgewiesene Spitalanfahrts- und Rückreisekosten in der Schweiz (offizielles Taxi, Rotkreuzfahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel).
Was bezahlt Ihre Grundversicherung?
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten und Rettungen.
Entscheiden Sie sich vor Spitaleintritt für eine Behandlung in der allgemeinen oder in der halbprivaten statt in der privaten Abteilung, erhalten Sie eine Rückerstattung von 3000 bzw. 1000 Franken.
Voraussetzung: Spitalaufenthalt von mindestens drei Übernachtungen
Eine Spitalzusatzversicherung ergänzt die Leistungen Ihrer Grundversicherung bei einem stationären Spitalaufenthalt nach Ihren Wünschen.
Die Grundversicherung erstattet lediglich den in Ihrem Wohnkanton festgelegten Tarif für den Aufenthalt und die medizinische Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer), sofern das Spital auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist (Listenspital) oder Sie aus medizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital behandelt werden müssen. Jegliche Leistungen, die darüber hinausgehen, müssen Sie selbst bezahlen – zum Beispiel eine Haushaltshilfe nach einem akuten Spitalaufenthalt oder eine Kinderbetreuung, während Sie sich im Spital erholen. Dabei sorgen gerade diese Zusatzleistungen finanziell für Entlastung und mehr Entspannung.
Sie können die Versicherung abschliessen, wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind (offizieller Wohnsitz) und über eine Gesundheitsdeklaration mit positivem Aufnahmebescheid verfügen.
Steht Ihnen eine stationäre Behandlung im Spital bevor? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen bei Fragen vor, während und nach dem Spitalaufenthalt in ausführlichen Gesprächen gerne weiter. Es kann dabei etwa um Kosten, Eintrittsformalitäten, Organisation der An- und Rückreise oder Unterstüt-zungsmöglichkeiten im Haushalt gehen.
Grundsätzlich geniessen Sie freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz. Allerdings sind gewisse Spitäler und Kliniken von Helsana nicht anerkannt. Daher können dort Kosten anfallen, die Sie selbst übernehmen müssen.
Erkundigen Sie sich deshalb bitte vorher bei uns, ob wir die gesamten Kosten Ihres Spitalaufenthalts übernehmen.
Freie Arztwahl im Spital bedeutet, dass Sie den behandelnden Arzt in einem von Helsana anerkannten Spital selber wählen dürfen. Sie können sich beispielsweise vom Chefarzt persönlich operieren lassen.
Bitte beachten Sie: Bei den von Helsana nicht anerkannten Belegärzten können Kosten anfallen, die Sie selbst übernehmen müssen.
Wer einen Augenarzt, Orthopäden oder anderen Facharzt aufsuchen will, wartet oft monatelang auf einen Termin. Mit Fast Track erhalten Sie innerhalb von nur fünf Arbeitstagen einen Termin bei Spezialisten und Fachärzten in unseren Partnerkliniken.
Bei einer schwerwiegenden Erkrankung wie zum Beispiel Krebs können Sie die Diagnose und die empfohlene Therapie durch einen führenden Spezialisten prüfen lassen. Dieser Experte ist ein in der Schweiz führender Spezialist auf seinem Gebiet. Er beurteilt, ob die Therapie dem neuesten Stand der Medizin und Ihren Bedürfnissen entspricht. Dank seiner Zweitmeinung sehen Sie klarer und entscheiden überlegter.
Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jedes Jahr bei Ablaufdatum automatisch um ein weiteres Jahr.
Sie können die Versicherung jeweils per 31. Dezember kündigen und zu einer anderen Krankenkasse in der Schweiz wechseln. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss spätestens bis zum letzten Arbeitstag im September bei uns eingetroffen sein. Verändert sich die Versicherungsprämie, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung muss dann spätestens bis zum letzten Arbeitstag im November bei uns eingetroffen sein.
Eine Karenzfrist ist die Zeit (ab Beginn eines Vertrags), in der Sie noch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben. Die Dauer einer Karenzfrist kann je nach Versicherungsleistung variieren.
Bei Mutterschaft gilt eine Karenzfrist von 365 Tagen. Sie können also frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres Leistungen beziehen. Im ersten Jahr sind Ihre Spitalaufenthalte wegen Mutterschaft nur über die Grundversicherung abgedeckt – zum Beispiel für die Geburt und das Wochenbett. Die Kosten für den Aufenthalt, die Pflege und die Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer) werden gemäss Tarif Ihres Wohnkantons erstattet.
Leistungen als Folge von Krankheit oder Unfall sind bereits ab Versicherungsbeginn gedeckt.
Folgende Spitalzusatzversicherungen bieten wir nicht mehr an. Informationen über diese Produkte entnehmen Sie den jeweiligen Versicherungsbedingungen:
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Gerne helfen wir Ihnen weiter.